Behördenwegweiser
Gemeinde Iffezheim
Unsere virtuelle Gemeindeverwaltung in Service-BW.
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Körperschaft des öffentlichen Rechts
Die Notarkammer Baden-Württemberg vertritt die in ihr zusammengeschlossenen Notarinnen und Notare aus Baden-Württemberg. Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notarinnen und Notare sowie der Notarassessorinnen und Notarassessoren zu sorgen.
Der Notarkammer Baden-Württemberg obliegt es zudem, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Notarinnen und Notare im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen.
Bei der Notarkammer Baden-Württemberg handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rechtsaufsicht führt das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg.
Mitglieder
Mitglieder der Notarkammer Baden-Württemberg sind:
Notarsuche
Notarinnen und Notare sind insbesondere für die Beurkundung von Rechtsgeschäften in den Bereichen Immobilien, Ehe und Familie, Erbe und Schenkung, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig.
Sie können frei wählen, an welche Notarin oder an welchen Notar Sie sich wegen einer Beurkundung oder der Beglaubigung einer Unterschrift wenden. Hierfür können Sie die Notarsuche der Bundesnotarkammer verwenden.
Eine Empfehlung einzelner Notarinnen oder Notare durch die Notarkammer Baden-Württemberg ist nicht möglich.
Beschwerden
Die Notarkammer Baden-Württemberg ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch für die Entgegennahme von Beschwerden gegen Notarinnen und Notare zuständig. Dabei prüft die Notarkammer Baden-Württemberg in einem internen Beschwerdeverfahren, ob die Notarin oder der Notar gegen Berufs- und Standesrecht verstoßen hat.
Die Dienstaufsicht über die Notarinnen und Notare in Baden-Württemberg wird durch die zuständigen Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ausgeübt.
Hinweis: Eine Rechtsberatung durch die Notarkammer Baden-Württemberg ist nicht möglich.
Gutachten zu der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Schadenersatzansprüchen gegen eine Notarin oder einen Notar darf die Notarkammer Baden-Württemberg nicht erstatten. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen steht der ordentliche Rechtsweg offen.
Für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von notariellen Kostenrechnungen ist allein das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar seinen Amtssitz hat. Dort können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG stellen. Von Seiten der Notarkammer Baden-Württemberg kommt in geeigneten Fällen allenfalls eine rechtlich unverbindliche Überprüfung der Kostenrechnung und Vermittlung mit der Notarin oder dem Notar in Betracht.
Hinweis: Beschwerden bei der Notarkammer im Hinblick auf notarielle Kostenrechnungen haben keine aufschiebende Wirkung und damit insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Kostenrechnung.