Behördenwegweiser
Gemeinde Iffezheim
Unsere virtuelle Gemeindeverwaltung in Service-BW.
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Die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft
Sobald konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat
erkennbar sind, ist die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unabhängig
davon, ob die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer Straftat durch eine Strafanzeige
oder auf anderem Weg Kenntnis erlangt. Strafanzeigen werden in der Regel
bei den Polizeidienststellen vor Ort erstattet.
Das Ziel des Ermittlungsverfahrens ist die Erforschung des angezeigten
Sachverhalts.
Die erforderlichen Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft ist bei ihren Ermittlungen zur Objektivität
verpflichtet. Sie ermittelt somit nicht nur belastende, sondern auch entlastende
Umstände.
Besteht ein hinreichender Tatbestand, bei dem eine Verurteilung
wahrscheinlich ist, erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage.
Andernfalls wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Bei geringfügigen Straftaten
besteht die Möglichkeit, das Verfahren mit oder ohne Auflagen einzustellen.
Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist allein die Staatsanwaltschaft
befugt. Eine Ausnahme von diesem Prinzip bilden nur Privatklagedelikte, bei welchen das
Tatopfer die Strafverfolgung selbst betreiben kann.
Eine weitere wichtige Aufgabe nimmt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde
wahr. Sie ist verantwortlich dafür, dass Strafen nicht nur von den Gerichten verhängt,
sondern die Sanktionen auch vollstreckt werden. Als Gnadenbehörde
entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob im Einzelfall Ausnahmen von einem strikten
Gesetzesvollzug möglich sind.
Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften führt die Generalstaatsanwaltschaft.