Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Mit der "Rente für besonders langjährig Versicherte" können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten.
Wenn Sie nach dem 01. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate. Wenn Sie nach dem 01. Januar 1964 geboren wurden, können Sie nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei Ihre Altersrente beziehen, sobald Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Bevor Sie Ihren Rentenantrag stellen, sollten Sie Ihren Versicherungsverlauf klären. So können Sie eventuell fehlende Zeiten ergänzen und eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen lassen.
Hinweis: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nicht vorzeitig in Anspruch nehmen – auch nicht mit Abschlägen.
Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger.
Diesen finden Sie über den Auskunfts- und Beratungsstellenfinder der Deutschen Rentenversicherung oder telefonisch: 0800 1000-4800 (gebührenfrei)
Servicezeiten:
Sie haben die:
Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen:
Nicht zur Wartezeit zählen:
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen.
Schriftlicher Rentenantrag:
Rentenantrag per Online-Verfahren:
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
Hinweis: Beantragen Sie die Altersrente später, wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, in dem Sie die Rente beantragt haben.
keine
Bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Antragsunterlagen erfolgt eine zeitnahe Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.
Sie können Ihren Rentenantrag auch von einer Person Ihres Vertrauens stellen lassen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihr Rentenversicherungsträger ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):
10.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg