Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Als Arbeitgeber müssen Sie das zuständige Regierungspräsidium benachrichtigen, wenn eine Frau Sie informiert hat, dass sie schwanger ist.
Als Arbeitgeber im Sinne des Mutterschutzgesetzes gelten unter anderem auch:
Stillt eine Frau und Sie haben die vorherige Schwangerschaft nicht gemeldet, müssen Sie ebenfalls die zuständige Stelle informieren.
Beispielsfälle: Eine Frau nimmt nach einer längeren Pause wieder ihre Tätgigkeit bei Ihnen auf oder fängt bei Ihnen neu an.
Damit dies möglich ist, sollen Schwangere ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren, auch um den ihnen zustehenden Schutz des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können.
Sie können eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen Sie übernehmen, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt.
das Regierungspräsidium, in dem der Beschäftigungsort der Frau liegt
Eine Frau ist schwanger oder stillt und:
Wenn Sie die Beschäftigung online mitteilen möchten:
Wenn Sie die Beschäftigung schriftlich mitteilen möchten:
Sofort, nachdem die Frau Sie über die Schwangerschaft oder das Stillen informiert hat.
keine
keine
keine
12.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg