Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Eine Privatschule ist eine Ersatzschule, wenn im Land entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Auch die Freien Waldorfschulen sind Ersatzschulen.
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Standort hat.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule müssen Sie schriftlich beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Sollten nach erfolgter Genehmigung Änderungen eintreten, müssen Sie die zuständige Stelle davon unterrichten.
rechtzeitig vor dem geplanten Unterrichtsbeginn
Im Einzelfall kann die genehmigende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.
Hinweis: Das Führungszeugnis kann für Personen, die im Dienst einer Gemeinde, eines Landkreises, des Landes, des Bundes stehen, entfallen. Das gilt auch für Personen, die bei einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts beschäftigt sind.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular für die juristische Person selbst ausfüllen. Für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen müssen Sie jeweils die personenbezogenen Unterlagen einreichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere).
Bei Personengesellschaften, die nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), muss jeder geschäftsführende Gesellschafter einen Antrag auf Erlaubnis stellen und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Die Verfahrensdauer hängt von Umfang und Schwierigkeit der Prüfung ab. Eine generelle Aussage ist nicht möglich.
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Regierungspräsidium auf.
Die Genehmigung gilt in den meisten Fällen unbefristet.
Tipp: Nach Ablauf von drei Jahren ab Unterrichtsaufnahme (Wartefrist) können Ersatzschulen Zuschüsse des Landes beantragen.
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft - Privatschulgesetz (PSchG)
Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze
für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums- Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM)
23.05.2024 Kultusministrium und Sozialministerium Baden-Württemberg