Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Der Bewerber erhält zunächst eine Anwärterbefugnis. Die Anwärterbefugnis wird zum Zweck der Fortsetzung der Ausbildung zur Fahrlehrerin beziehungsweise zum Fahrlehrer speziell für die praktische Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule erteilt. Nach der gesamten Ausbildung und Ablegung einer Prüfung wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt.
Von der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
ist die für das Fahrlehrerwesen zuständige Stelle an Ihrem Wohnort. Dies ist
Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Für die Erteilung der Anwärterbefugnis müssen nachfolgende Voraussetzungen noch nicht erfüllt sein:
Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätte erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt
Die Fahrlehrerausbildung erfolgt in geschlossenen Kursen an einer anerkannten Ausbildungsstätte. Eine Unterbrechung ist grundsätzlich nicht zulässig, mit Ausnahme einer maximal einmonatigen unterrichtsfreien Zeit, die nicht auf die Gesamtdauer der Ausbildung angerechnet wird.
Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich, zunächst für eine Anwärterbefugnis und später für die Fahrlehrerlaubnis. Auf die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.
Nach Abschluss der Ausbildung zum Fahrlehrer und dem erfolgreichen Bestehen der Fahrlehrerprüfungen erhält die Bewerberin oder der Bewerber auf Antrag eine unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE.
Den Antrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle für Ihren Wohnort schriftlich oder soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag stellen. Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen können Sie im Rahmen des Online-Antrages als Dateianhang hochladen.
Die Anwärterbefugnis sollte rechtzeitig in Abhängigkeit der fahrpraktischen Prüfung und Fachkundeprüfung beantragt werden.Die Anwärterbefugnis ist für die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule zwingend erforderlich.
Die Fahrlehrerlaubnis sollte unmittelbar nach Bestehen der Fahrlehrerprüfung beantragt werden. Ohne den Fahrlehrerschein dürfen keine Fahrschülerinnen oder Fahrschüler ausgebildet werden.
Für die Erteilung der Anwärterbefugnis und der Ausstellung des Fahrlehrerscheins entstehen jeweils Gebühren in Höhe von 40,90 EUR.
Hinzu kommen Gebühren für die Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister (3,30 EUR ), die Ausstellung des Führungszeugnisses (zu zahlen auf dem Rathaus am Wohnsitz), die Kosten der Fahrlehrerausbildung sowie die Gebühren für die Prüfungen im Rahmen der Fahrlehrerausbildung.
Personen, die bereits über eine Dienstfahrlehrerlaubnis (der Bundeswehr oder der Polizei) verfügen, können unter erleichterten Bedingungen eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis erhalten. Neben den genannten Unterlagen muss dem Antrag ein Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (zum Beispiel beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) beigefügt werden.
Weitergehende Information zur Fahrlehrerausbildung bieten unter anderem die Interessenvertretungen der Fahrlehrer (Fahrlehrerverbände), die anerkannten Fahrlehrerausbuldungsstätten oder Berufsunformationsportale.
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
11.04.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg