Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Versicherte können ihre Krankenkasse frei wählen. Das gilt auch, wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind.
An Ihre Wahl sind Sie mindestens 12 Monate gebunden. Diese Frist kann sich bei Teilnahme an einem Wahltarif auch verlängern.
Haben Sie sich für einen Wahltarif entschieden, sind Sie je nach Tarif bis zu drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ändert. In diesem Fall haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Zwischen dem Wechsel von einer zur anderen Krankenkasse darf keine Lücke entstehen. Der Versicherungsschutz muss ohne Unterbrechung bestehen.
Ihre Krankenkasse
Sie können in eine andere gesetzliche Krankenkasse wechseln, wenn die gesetzliche Mindestbindungsfrist für die Wahl der Krankenkasse erfüllt ist (12 Monate). Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich. Beantragen Sie einfach die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse Ihrer Wahl. Der Antrag kann in der Regel online gestellt werden. Ihre neu gewählte Krankenkasse informiert Ihre bisherige Krankenkasse über den Wechsel. Nur Mitglieder, die das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wollen, müssen bei der bisherigen Krankenkasse kündigen. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, damit die Kündigung wirksam wird.
Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen.
in der Regel:
Sonderkündigungsrecht:
keine
Die neue Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Wahl durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Versicherungspflicht):
20.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg