Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen.
Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise:
Wenn Sie als Bausachverständiger oder Bausachverständige tätig sein möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Anerkennung stellen.
das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
Sie
Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die im Herkunftsstaat niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit ausführen, wenn sie
Hinweis: Auch Bausachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Berechtigung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches nachweisen können, können als Sachverständige tätig werden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde, dass sie die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.
Hinweis: Haben Sie bereits in einem anderen Bundesland die Ausübung als Sachverständiger oder Sachverständige angezeigt, erübrigt sich eine weitere Anzeige. Bereits erteilte Bescheinigungen gelten fort.
Beantragen Sie die Anerkennung als Bausachverständiger oder Bausachverständige formlos in Textform.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung durch die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.
Bei positiver Entscheidung nimmt die zuständige Stelle Sie in ihr Verzeichnis auf.
Als Bausachverständiger oder Bausachverständige aus einem anderen EU-/EWR-Staat müssen Sie, wenn Sie im Herkunftsstaat eine gleichwertige Berechtigung haben, Ihre Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal ausüben. Andernfalls müssen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung stellen. Auf Antrag bestätigt die zuständige Stelle, dass die Anzeige erfolgt ist.
keine
150 EUR bis 1.500 EUR
Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag.
Die Anerkennung gilt deutschlandweit.
Sie erlischt fristlos, wenn Sie
Gründe, die zum Erlöschen der Anerkennung führen können, müssen Sie der zuständigen Stelle sofort mitteilen.
Die zuständige Stelle widerruft die Anerkennung, wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige wiederholt und grob gegen Ihre Pflichten verstoßen haben.
Sie kann die Anerkennung widerrufen, wenn Sie Ihre Tätigkeit zwei Jahre lang nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt haben.
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bausachverständigenverordnung - BauSVO)
Gebührenverzeichnis zur GebVO (Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände):
10.03.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg