Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Sie können sich als Sachverständiger und Sachverständige auf einem oder mehreren Gebiet(en) der Wirtschaft öffentlich bestellen und vereidigen lassen. Stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
Die öffentliche Bestellung ist keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie kann sowohl inhaltlich beschränkt als auch mit Auflagen verbunden werden und wird in der Regel auf fünf Jahre befristet.
ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk Sie den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit als Sachverständiger oder Sachverständige haben
Sachverständige aus anderen EU-/EWR-Staaten
Als Sachverständiger oder Sachverständige mit Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie unter folgenden Voraussetzungen öffentlich bestellt werden:
Hinweis: Die Inhalte der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit auf dem beantragten Sachgebiet können wesentlich von den in Deutschland erforderlichen Voraussetzungen abweichen. Sie müssen in diesem Fall nach eigener Wahl entweder eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren.
Tipp: Weitere Bestellungsvoraussetzungen finden Sie in der Sachverständigenordnung der zuständigen IHK. Auch nähere Informationen zu Ihrem Sachgebiet teilt Ihnen diese gerne mit.
Den Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger oder Sachverständige müssen Sie bei der der zuständigen IHK einreichen. Er muss eine genaue Beschreibung des beantragten Sachgebietes enthalten.
Hinweis: Falls es bisher noch keine Bestellungen auf dem gewählten Sachgebiet gibt, prüft die zuständige IHK zunächst das abstrakte Bedürfnis.
Die Industrie- und Handelskammer überprüft nach ausführlichen Vorgesprächen, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung vorliegen. Hierzu kann sie einen Sachverständigenausschuss und/oder Fachausschüsse hinzuziehen. Die endgültige Entscheidung wird Ihnen per Bescheid mitgeteilt.
Fällt die Entscheidung positiv aus, werden Sie vereidigt und erhalten eine Bestellungsurkunde.
Hinweis: Nach erfolgter öffentlicher Bestellung und Vereidigung werden Sie in das bundesweite Sachverständigenverzeichnis eingetragen.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige IHK im Einzelfall weitere Dokumente anfordern. Diese müssen geeignet sein, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller oder Antragstellerin zu treffen.
Zusätzlich kann die IHK weitere Unterlagen bestimmen, die dem Antrag ebenfalls beizulegen sind. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen IHK.
Für Verfahren von Antragstellern und Antragstellerinnen mit Qualifikationen aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen IHK.