Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung
keine
Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.
Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen
Beachten Sie die Einreisebestimmungen.
Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU):
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
30.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg