Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit oder sind staatenlos und möchten in Deutschland studieren? Dann bewerben Sie sich direkt bei der Hochschule, an der Sie später studieren wollen.
Dies gilt für alle Studiengänge.
Dies gilt nicht für ausländische Staatsangehörige, die
Sie bewerben sich nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen zum Studium. Gleiches gilt für sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine Deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen (Bildungsinländer).
In der Verfahrensbeschreibung "Hochschulzugangsberechtigung anerkennen lassen (ausländische Zeugnisse)" finden Sie weitere Informationen.
die jeweilige Hochschule
Voraussetzungen für Ihre Bewerbung sind:
Um einen Studiengang bewerben Sie sich mit einem Online-Bewerbungsbogen direkt bei den Hochschulen. Zusätzlich sind bestimmte Unterlagen der Bewerbung postalisch einzureichen. Weitere Informationen zum Bewerbungsverfahren erhalten Sie bei den Hochschulen. Die Hochschule entscheidet über die Zulassung und informiert Sie darüber.
Im Falle einer Studienplatzzusage erhalten Sie mit dem Zulassungsbescheid Angaben über die Fristen zur Einschreibung (Immatrikulation) an Ihrer Hochschule. Im Falle einer Absage erhalten Sie einen Ablehungsbescheid mit Angaben zum Nachrückverfahren.
Für die zulassungsbeschränkten Studiengänge der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
Abweichende Termine sind möglich. Darunter fallen die Fristen zur Feststellung der Zugangsberechtigung
Auch Termine von Eignungs- beziehungsweise Auswahlprüfungen für Fächer Musik oder Sport zählen dazu.
Informieren Sie sich frühzeitig beim Akademischen Auslandsamt/International Office der jeweiligen Hochschule und lassen Sie sich beraten.
Über die Vorlage weiterer Unterlagen informiert Sie die jeweilige Hochschule.
Diese Angaben gelten auch für Staatenlose.
Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Bewegungsfreiheit)
14.02.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg