Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Es gibt drei unterschiedliche Erlaubnisse, die sich untereinander ausschließen:
Ohne Erlaubnis dürfen Sie Versicherungen vor allem in folgenden Fällen vermitteln:
Hinweis: Sie müssen sich in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland weder eine Erlaubnis noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Sie müssen die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sofern bestimmte deutsche Ausbildungen zum Nachweis der Sachkunde ausreichen, gelten vergleichbare Nachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als gleichwertig.
die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk Ihr geplanter Gewerbebetrieb seinen Sitz hat
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragen. Ein Formular können Sie im Internet herunterladen. Sobald Sie alle Angaben gemacht haben und alle Unterlagen vorliegen, entscheidet die IHK über Ihren Antrag.
Tipp: Sie können mit dem Antrag auf Erlaubnis als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater auch gleichzeitig den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.
Die erteilte Erlaubnis gilt unbefristet. Sie endet erst, wenn Sie darauf verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die IHK eine Erlaubnis widerrufen oder zurücknehmen und Sie aus dem Vermittlerregister löschen lassen.
Vereinfachtes Verfahren für gebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
Sie sind nur an eine Versicherungsgesellschaft gebunden oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen tätig, deren Produkte aber nicht in Konkurrenz zueinander stehen? Dann können Sie sich über die jeweilige Versicherungsgesellschaft registrieren lassen. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt die Haftung für Ihr Auftreten und Sie werden ohne Erlaubnisverfahren im Versicherungsvermittlerregister registriert.
Sie dürfen erst mit der Tätigkeit beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige IHK weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere, Sachkundenachweise). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Achtung: Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer IHK.
für die Erteilung der Erlaubnis: Gebühren in unterschiedlicher Höhe je IHK, üblicherweise zwischen 200 und 300 Euro
Hinweis: Auch bei der Anforderung von Unterlagen, die Sie während des Verfahrens vorlegen müssen, können Kosten entstehen.
zwei bis zehn Tage, je nach Vollständigkeit der Unterlagen
Für Inhaberinnen und Inhaber der Erlaubnis gelten folgende Pflichten:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.06.2019 freigegeben.